Steuern auf ETFs in Österreich: KESt, Meldefonds & Vorabpauschale einfach erklärt
Wie ETF-Gewinne, Ausschüttungen und thesaurierende Fonds in Österreich versteuert werden: KESt-Satz, Meldefonds vs. Nichtmeldefonds und warum die deutsche Vorabpauschale hier nicht gilt.
Der Grundmechanismus: Kapitalertragsteuer (KESt)
In Österreich unterliegen Kursgewinne und Ausschüttungen aus Wertpapieren der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe eines Fixsatzes von 27,5 %. Die KESt gilt als Endbesteuerung. Ist sie einmal abgeführt, muss der Ertrag in der Regel nicht mehr gesondert in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei einem inländischen Depot übernimmt die depotführende Bank den Steuerabzug automatisch, ein wesentlicher Vorteil gegenüber Depots im Ausland, bei denen Erträge oft selbst erklärt werden müssen.
Meldefonds vs. Nichtmeldefonds
Für die steuerliche Behandlung eines Fonds ist entscheidend, ob er in Österreich als Meldefonds registriert ist. Bei einem Meldefonds meldet der Fondsanbieter die steuerlich relevanten Kennzahlen laufend an die Österreichische Kontrollbank (OeKB), sodass depotführende Banken die KESt korrekt und automatisch berechnen können. Fehlen diese Meldedaten (Nichtmeldefonds), greift stattdessen eine pauschale Ersatzberechnung durch die Finanzverwaltung, die für Anleger:innen in der Regel ungünstiger ausfällt.
Die allermeisten großen, in der EU zum Vertrieb zugelassenen UCITS-ETFs sind als Meldefonds registriert. Vor dem Kauf lohnt sich trotzdem ein kurzer Blick auf den Meldefonds-Status, etwa über die Fondsdatenbank der OeKB oder die Produktinformationen des Fondsanbieters.
Ausschüttende vs. thesaurierende ETFs
| Fondstyp | Steuerliche Behandlung in Österreich |
|---|---|
| Ausschüttend | KESt fällt bei tatsächlicher Auszahlung der Ausschüttung an |
| Thesaurierend (Meldefonds) | KESt fällt jährlich auf die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge an, auch wenn kein Geld ausgezahlt wird |
| Thesaurierend (Nichtmeldefonds) | Pauschale Ersatzbemessung, meist steuerlich nachteilig |
Die ausschüttungsgleichen Erträge entsprechen vereinfacht dem Teil des Fondsertrags, etwa Dividendenerträge im Fonds, der thesauriert statt ausgeschüttet wurde. Sie werden von der depotführenden Bank auf Basis der OeKB-Meldedaten automatisch ermittelt und versteuert.
Warum die deutsche Vorabpauschale in Österreich nicht gilt
Wer sich zum Thema ETF-Besteuerung informiert, stößt häufig auf den Begriff Vorabpauschale. Dabei handelt es sich um eine Regelung aus dem deutschen Investmentsteuergesetz, die dort seit 2018 eine pauschale Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds auf Basis eines Basiszinses vorsieht. Diese Vorabpauschale existiert in Österreich nicht. Das österreichische System arbeitet stattdessen mit den tatsächlichen, von der OeKB gemeldeten ausschüttungsgleichen Erträgen des Meldefonds, nicht mit einer pauschalen Verzinsungsannahme. Wer aus deutschsprachigen Quellen recherchiert, sollte diesen Unterschied im Kopf behalten, um die eigene Steuerlast nicht falsch einzuschätzen.
Eine Beispielrechnung
Zur Veranschaulichung, mit fiktiven Zahlen: Ein thesaurierender Meldefonds-ETF erzielt im Jahr ausschüttungsgleiche Erträge von 40 € je 10.000 € Depotwert. Bei einem KESt-Satz von 27,5 % ergibt das eine Steuerlast von 11 €, obwohl kein Geld auf das Konto ausgezahlt wurde. Diese Steuer behält die depotführende Bank ein und erhöht in der Regel automatisch die steuerliche Anschaffungskosten-Basis, wodurch eine spätere Doppelbesteuerung beim Verkauf vermieden wird.
Verlustverrechnung
Realisierte Kursverluste aus Wertpapieren lassen sich innerhalb desselben Kalenderjahres automatisch mit realisierten Kursgewinnen und bestimmten Erträgen im selben Depot gegenrechnen, sofern die Bank einen automatischen Verlustausgleich anbietet. Depotübergreifend bei unterschiedlichen Banken ist dafür eine Steuererklärung nötig. Details und ein Rechenbeispiel liefert der Artikel Verlustausgleich bei Wertpapieren in Österreich.
Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Bei einem österreichischen Depot mit automatischem KESt-Abzug in der Regel nicht, die Steuer ist mit dem Abzug abgegolten. Anders sieht es bei einem Depot im EU-Ausland aus: Ausländische Depots führen häufig keine österreichische KESt ab, dann müssen die Erträge meist selbst in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Im Zweifel lohnt sich hier steuerliche Beratung.
Und ändert sich der Satz häufig? Die 27,5 % gelten seit 2016 unverändert für Wertpapiererträge. Gesetzesänderungen sind grundsätzlich möglich, ein Blick auf den aktuellen Stand vor größeren Entscheidungen schadet also nicht.